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Pflegegeld-Prüfer

Glossar zum Pflegegeld

Begriffe aus Bescheid, Gutachten und Verfahren, kurz erklärt und mit Quelle.

Stand:

Anleitung (bei der Pflege)

Danebenstehen und anleiten bei Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung zählt wie Hilfe bei der Verrichtung selbst.

Quelle: EinstV § 4 Abs 1

Arbeiterkammer (AK)

Gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie berät und vertritt ihre Mitglieder in Pflegegeld-Klagen.

Quelle: ORF Oberösterreich zur Pflegegeld-Beratung der AK

Arbeits- und Sozialgericht (ASG)

Zuständig für die Klage gegen den Pflegegeld-Bescheid. In Wien ist es das Arbeits- und Sozialgericht, sonst das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht.

Quelle: Diakonie Österreich: Wissenswertes zur Pflegegeld-Klage

Beaufsichtigung

Aufsicht außerhalb einzelner Verrichtungen zählt erst, wenn der Bedarf ohne sie schon mehr als 180 Stunden beträgt. Da sein ist echte Arbeit, aber nicht automatisch Pflegebedarf.

Quelle: OGH 10 ObS 107/23t

Begutachtung

Untersuchung durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine diplomierte Pflegefachkraft, meist zu Hause. Sie ist eine Momentaufnahme eines Bedarfs, der oft schwankt.

Quelle: EinstV § 8

Bescheid

Schriftliche Entscheidung des Trägers über Stufe und Beginn des Pflegegelds. Er muss auf die Klage, die Frist und die Form hinweisen.

Quelle: BPGG § 27

Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Das Gesetz zum Pflegegeld: Stufen, Stundengrenzen, Beträge, Mindesteinstufungen und Verfahren.

Quelle: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), geltende Fassung im RIS

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Einstufungsverordnung (EinstV)

Die Verordnung mit den Zeitwerten je Verrichtung, den Hilfsverrichtungen und dem Erschwerniszuschlag. Für Kinder und Jugendliche gilt die Kinder-Einstufungsverordnung.

Quelle: Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV), geltende Fassung im RIS; Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV), geltende Fassung im RIS

Erschwerniszuschlag

Pauschal 45 Stunden im Monat bei schwerer geistiger oder psychischer Behinderung, insbesondere Demenz, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr. Ältere Merkblätter nennen noch einen niedrigeren Wert.

Quelle: EinstV § 1 Abs 6; BPGG § 4 Abs 5 und 6

Folgeleistungen

Weitere Leistungen hängen an der Pflegestufe, etwa die Förderung der 24-Stunden-Betreuung und der Angehörigenbonus. Wer zu niedrig eingestuft ist, verliert mehr als den Unterschied im Pflegegeld.

Quelle: oesterreich.gv.at: Förderung der 24-Stunden-Betreuung; PVA: Angehörigenbonus

Gutachten

Ärztliches oder pflegerisches Gutachten mit den Verrichtungen und Stunden. Es ist die Grundlage des Bescheids, bindet den Träger aber nicht. Oft muss man es eigens anfordern.

Quelle: EinstV § 8; Diakonie Österreich: Wissenswertes zur Pflegegeld-Klage

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Hilfsverrichtung

Einkauf, Reinigung der Wohnung, Wäsche, Heizen und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, etwa Wege zur Ärztin. Jede zählt mit einem fixen Wert pro Monat, zusammen gibt es eine Obergrenze.

Quelle: EinstV § 2; BPGG § 4 Abs 7

Jahressperre

Ein neuer Antrag auf Erhöhung innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft wird ohne Verfahren zurückgewiesen, außer eine wesentliche Verschlechterung ist glaubhaft bescheinigt.

Quelle: BPGG § 25 Abs 4

Klage

Der Weg gegen den Bescheid. Sie ist für die klagende Person kostenlos und formlos möglich, eine Anwältin oder ein Anwalt ist nicht nötig. Die Stufe aus dem Bescheid bleibt dabei gesichert. In Österreich heißt es nicht Einspruch oder Widerspruch.

Quelle: Diakonie Österreich: Wissenswertes zur Pflegegeld-Klage; ASGG § 71 Abs 2; ASGG § 39 Abs 3; ASGG § 80

Klagefrist

Frist für die Klage ab Zustellung des Bescheids, nicht verlängerbar. Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag. Die Dauer steht im Ratgeber.

Quelle: ASGG § 67 Abs 2; ZPO § 126

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Mindesteinstufung

Für wenige Diagnosen gilt eine Mindeststufe, etwa bei Blindheit. Es gilt die höhere Stufe aus Stunden und Mindesteinstufung, nie die Summe.

Quelle: BPGG § 4a

Mindestwert

Untergrenze für eine Verrichtung, etwa für die tägliche Körperpflege. Mehr gibt es nur bei erheblich höherem Aufwand.

Quelle: EinstV § 1 Abs 4

Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

Der häufigste Träger: Sie entscheidet über das Pflegegeld und stellt den Bescheid aus. Daneben gibt es weitere Träger.

Quelle: Pensionsversicherungsanstalt

Pflegebedarf

Zeitaufwand für Betreuung und Hilfe in Stunden pro Monat, gerechnet mit einem Monat von 30 Tagen. Er muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.

Quelle: BPGG § 4 Abs 1; OGH 10 ObS 47/06v

Pflegegeld

Monatliche Geldleistung des Bundes als Beitrag zu den Mehrkosten der Pflege. Sie richtet sich nach dem Pflegebedarf in Stunden, nicht nach Einkommen oder Diagnose.

Quelle: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), geltende Fassung im RIS; Sozialministerium: Pflegegeld

Pflegende Angehörige

Familienmitglieder, die zu Hause pflegen oder betreuen, oft neben Beruf und eigener Familie.

Quelle: ORF: Studie zu pflegenden Angehörigen

Pflegestufe

Eine von 7 Stufen des Pflegegelds. Welche gilt, hängt von den Stunden Pflegebedarf im Monat ab; die obersten Stufen brauchen zusätzlich eine besondere Voraussetzung. Die Tabelle steht auf der Seite Pflegestufen.

Quelle: BPGG § 4 Abs 2

Pflegetagebuch

Aufzeichnung über mehrere Tage: Uhrzeit, Verrichtung, ob übernommen, angeleitet oder beaufsichtigt, Dauer und wer geholfen hat. Sie macht einen schwankenden Bedarf für die Begutachtung sichtbar.

Quelle: BPGG § 25a Abs 2 bis 4 (Pflegedokumentation)

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Richtwert

Ausgangswert für eine Verrichtung. Davon abgewichen wird erst, wenn der tatsächliche Aufwand um annähernd die Hälfte höher oder niedriger ist.

Quelle: EinstV § 1 Abs 3

Stundengrenze

Die Grenzen zwischen den Stufen liegen bei 65, 95, 120, 160, 180 Stunden. Das Gesetz sagt "mehr als": Genau auf der Grenze gilt noch die Stufe darunter. Eine einzelne Verrichtung kann deshalb über die Stufe entscheiden.

Quelle: BPGG § 4 Abs 2

Verrichtung

Eine Tätigkeit der Betreuung, etwa An- und Auskleiden, Körperpflege, Notdurft oder Mahlzeiten. Jede hat einen Zeitwert in der Einstufungsverordnung.

Quelle: EinstV § 1

Vertrauensperson

Auf Wunsch ist bei der Begutachtung eine Person des Vertrauens dabei und wird angehört, zum Beispiel eine Angehörige, die den Alltag kennt.

Quelle: BPGG § 25a Abs 1

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Zustellung

Der Tag, an dem der Bescheid als zugestellt gilt. Ein hinterlegter Bescheid gilt am ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Mit der Zustellung beginnt die Klagefrist.

Quelle: Zustellgesetz (ZustG) § 17 Abs 3

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Stimmt Ihre Stufe?

Sie erzählen einen normalen Tag, der Prüfer ordnet zu und rechnet nach, ob die Stufe im Bescheid passt.

Meinen Bescheid prüfen

Quellen

Das ist keine Rechtsberatung. Für Ihren Fall hilft Ihnen kostenlos die Arbeiterkammer oder eine Pflegeberatung.